Satzung der Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) Harburg-Land
Unsere Satzung regelt die organisatorischen und rechtlichen Grundlagen des Kreisverbands Harburg-Land der Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT). Sie definiert unsere Ziele, Aufgaben, Mitgliedschaftsbedingungen und die Struktur unserer Organe. Die Satzung dient als Leitfaden für unsere Arbeit und gewährleistet Transparenz und Ordnung in unserer Vereinigung.
Paragraph 1 – Name und Sitz
- Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Harburg-Land ist der organisatorische Zusammenschluss von Angehörigen der mittelständischen Berufsgruppen. Zu ihnen gehören Handwerker, Kaufleute, Leitende Angestellte, Angehörige der Freien Berufe, Landwirte, Haus- und Grundbesitzer, Selbständige, sonstige Unternehmer und verantwortlich Tätige in Wirtschaft und Verwaltung.
- Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung ist eine Vereinigung im Sinne des Statuts der Christlich Demokratischen Union Deutschlands und entsprechend der Satzung der CDU-Kreis- verband Harburg-Land in der zur Zeit gültigen Fassung.
- Sitz der Kreisvereinigung ist Winsen (Luhe)
Paragraph 2 – Zweck und Aufgabe
- Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung will Einfluss nehmen auf das politische Leben nach den Grundsätzen der Christlich Demokratischen Union. Die Freiheit des Menschen steht im Mit- telpunkt der Politik der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung. Die Mittelstands- und Wirt- schaftsvereinigung der CDU steht zur Sozialen Marktwirtschaft, zur Ökologie und Umwelt, zum Leistungswettbewerb, zur Sicherung des Eigentums und zur Eigenverantwortung.
- Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung fordert den Einhalt und den Ausbau und die Fort- entwicklung der Sozialen Marktwirtschaft, um den Spielraum für die freiheitliche Entwicklung des einzelnen zu sichern und um gleichzeitig in unserem Lande die volkswirtschaftliche Gesamtlei- stung zu erbringen, die notwendig ist, die Zukunftsaufgaben für alle Bürger zu lösen.
- Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung ist eine selbständige Organisation. Sie setzt sich zur Aufgabe, die Angehörigen der mittelständischen Berufsgruppen zu einem ihrer Bedeutung ange- messenen Selbstverständnis zu führen, zu solidarisieren und ihre Anliegen zu diskutieren, zu formulieren und im politischen Raum zu angemessener Durchsetzung zu verhelfen.
Paragraph 3 Mitgliedschaft
- Mitglied der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Harburg-Land kann werden, wer sich zu ihren Grundsätzen und Zielen bekennt, zu den in Paragraph 1 Abs. 1 dieser Satzung bezeichneten Personen gehört und die in Paragraph 2 dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben zu fördern bereit ist.
- Zu korrespondierenden Mitgliedern können Persönlichkeiten aus dem öffentlichen Leben und der Wissenschaft berufen werden, die durch ihre Leistungen Wesentliches zu den Zielen der Mittel- standspolitik beigetragen haben. Korrespondierende Mitglieder werden vom Vorstand berufen.
Paragraph 4 Mitgliedschaft
- Die Aufnahme bedarf der Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung.
- Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung; in Ausnahmefällen der Landesvorstand der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung; örtlich maßgebend ist der Wohnsitz, die gewerbliche Niederlassung oder der Arbeitsplatz des Antragstellers.
- Der Vorstand der MIT kann den Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen ablehnen. Gegen die Ablehnung kann binnen vier Wochen die Entscheidung des Landesvorstandes der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung beantragt werden. Dieser entscheidet abschließend.
Paragraph 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und bei Ausschluss aus wichtigem Grund.
- Der Ausschluss aus wichtigem Grund erfolgt auf Antrag des Vorstandes der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung nach den Vorschriften der Paragraphen 11 bis 14 des Statuts der CDU in Verbindung mit den Vorschriften der Parteigerichtsordnung der CDU.
- Dem Mitglied wird der Ausschluss unter Angabe von Gründen innerhalb von acht Tagen schriftlich mitgeteilt. Gegen diesen Beschluss kann binnen vier Wochen nach Zustellung die Entscheidung des Landesvorstandes beantragt werden. Dieser entscheidet abschließend.
Paragraph 6 – Mitgliedsbeitrag
- Der jährliche Mindest-Mitgliedsbeitrag beträgt zurzeit monatlich DM 15,–, wird durch den Kreis- verband einmal als Jahresbeitrag eingezogen und schließt den Bezugspreis für das Mittel- standsmagazin ein. Die Umlagen für den MIT Bundesverband betragen pro Mitglied und Jahr zur Zeit DM 48,–, für den MIT Landesverband pro Mitglied und Jahr zur Zeit DM 36,–.
- Der in Paragraph 6 Abs. 1 genannte Beitrag wird künftigen Änderungen der Beitrags- und Finanz- ordnung der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU bzw. der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU in Niedersachsen angepasst.
- Der Vorstand kann in Einzelfällen einen niedrigeren Beitrag beschließen.
Paragraph 7 – Rechte der Mitglieder
- Jedes Mitglied der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung hat das Recht, an Veranstaltungen, Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der satzungsgemäßen Bestimmungen teilzunehmen. Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, wenn es länger als sechs Monate mit seinen Beitragszahlungen schuldhaft in Verzug ist.
- Zu Delegierten der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung in allen Organen der CDU kann nur gewählt werden, wer auch Mitglied der CDU ist.
- Der Kreisvorsitzende, die Vorsitzenden der örtlichen Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigungen und dessen Stellvertreter müssen Mitglied der CDU sein. In andere Vorstandsfunktionen auf Orts- und Kreisebene kann auch gewählt werden, wer nicht der CDU angehört. Mehrheitlich muss der Vorstand aus CDU-Mitgliedern bestehen.
Paragraph 8 – Organisationsstufen
- Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Harburg-Land ist eine Kreisvereinigung, diese ist eine Untergliederung der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU in Niedersachsen und des MIT Bezirksverbandes Lüneburg.
- Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Harburg-Land gliedert sich gegebenenfalls in Stadt-, Gemeindeverbands- und/ oder Ortsvereinigungen, deren Gründung der Zustimmung des Kreisvorstandes bedürfen.
Paragraph 9 – Organe
- Organe der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Harburg-Land sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
Paragraph 10 – Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen.
- Auf Verlangen von 30 Prozent der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitglieder- versammlung einberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß mit Angabe der Tages- ordnung und einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen worden ist und ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
Paragraph 11 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden über die Satzung; im Übrigen mit einfacher Mehrheit.
- Die Mitgliederversammlung nimmt die Geschäftsberichte und Prüfungsberichte entgegen und erteilt Entlastung.
- Die Mitgliederversammlung wählt mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder den Vorstand, zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
Paragraph 12 – Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus bis zu 17 stimmberechtigten Mitgliedern, und zwar aus:
- a) dem Kreisvorsitzenden
- b) bis zu zwei stellvertretenden Vorsitzenden
- c) dem Schatzmeister
- d) dem Schriftführer
- e) bis zu zwölf Beisitzern.
- Den geschäftsführenden Vorstand bilden die in Paragraph 12 Abs. 1 unter a) bis d) aufgeführten Mitglieder.
- Anzustreben ist, dass im Vorstand alle Gruppierungen des Mittelstandes vertreten sind.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder unter der Wahrung der zeit- und formgerechten schriftlichen Einladung mit einer Ladungsfrist von sieben T agen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Paragraph 13 – Ausschüsse und Arbeitskreise
- 1. Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse für besondere Aufgaben sowie Arbeits- kreise entsprechend den Gruppierungen im Rahmen der Mitgliedschaft bilden.
Paragraph 14 – Territoriale Gliederung
- 1. Der Wirkungsbereich der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU Harburg-Land ist mit dem Zuständigkeitsbereich des CDU Kreisverbandes Harburg-Land identisch.
Paragraph 15 – Geltungsbereich anderer Satzungen
- Im übrigen gelten die Satzungen des CDU Landesverbandes Niedersachsen, das Statut der Christlich Demokratischen Union, die Satzung der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU/CSU und die Satzung der Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der CDU in Niedersachsen und die des zuständigen MIT Kreisverbandes in den jeweils gültigen Fassungen.
- In Zweifelsfällen haben die Bestimmungen des Statuts der CDU Vorrang.
- Die Satzungen der nach geordneten Organisationsstufen dürfen den Bestimmungen dieser Satzung nicht widersprechen.
Paragraph 16 – Inkrafttreten
- Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Sat- zungen der Mittelstandsvereinigung der CDU Harburg-Land außer Kraft.
- Angenommen am 11. Januar 2001 in Winsen (Luhe). .